OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.06.1994
2 Ss (OWi) 193/94 - (OWi) 35/94 III
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 ; StPO § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 88, 297

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.06.1994 (2 Ss (OWi) 193/94 - (OWi) 35/94 III) - DRsp Nr. 1995/5216

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 193/94 - (OWi) 35/94 III

DRsp Nr. 1995/5216

»1. Zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn durchgreifende Zweifel bestehen, ob der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernehmen will. 2. Der Begriff "unterzeichneten" in § 345 Abs. 2 StPO beinhaltet in Verbindung mit der Zuordnung zu einer juristisch besonders qualifizierten Rechtsperson zwangsläufig eine dem Rechtsanwalt obliegende Verpflichtung zur Übernahme der uneingeschränkten Verantwortung für den Inhalt und Gehalt einer Revisionsbegründungsschrift.« Versieht der Verteidiger die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde jeweils mit dem Zusatz, er habe dies "auf Anweisung" des Betroffenen getan, so bestehen hieran Zweifel.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 ; StPO § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 88, 297