OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1995
1 Ws 57/95 und 5 Ss (OWi) 40/95 - (OWi) 14/95 I
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 4 Satz 2; StPO §§ 44, 147, 346 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 89, 49

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1995 (1 Ws 57/95 und 5 Ss (OWi) 40/95 - (OWi) 14/95 I) - DRsp Nr. 1996/3825

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 57/95 und 5 Ss (OWi) 40/95 - (OWi) 14/95 I

DRsp Nr. 1996/3825

1. Ergibt die von dem Rechtsbeschwerdegericht vorgenommene Prüfung, daß das AG die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf deren Zulassung unter Überschreitung seiner Prüfungskompetenz als unzulässig verworfen hat, so ist die Entscheidung des Tatrichters aufzuheben. Zugleich hat das Rechtsbeschwerdegericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ohne an die dem Tatrichter in § 346 Abs. 1 StPO auferlegten Grenzen gebunden zu sein, und die erforderliche Entscheidung zu treffen. 2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Verfahrensrüge (hier: wegen unterlassener Gewährung von Akteneinsicht).

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 4 Satz 2; StPO §§ 44, 147, 346 Abs. 1 ;

Hinweise: