OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.03.1993 (5 Ss (OWi) 9/93 - (OWi) 53/91 I) - DRsp Nr. 1994/8786
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 9/93 - (OWi) 53/91 I
DRsp Nr. 1994/8786
1. Der Taxifahrer ist grundsätzlich verpflichtet, jeden Fahrauftrag im Pflichtfahrbereich auszuführen. Er darf die ihm angetragene Beförderung nicht deshalb ablehnen, weil ihm die Fahrt wegen geringer Entfernung nicht lohnend erscheint.2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Düsseldorfer Droschkenordnung vom 1.4.1975 ist von der in §§ 47 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 1PBefG normierten Ermächtigung nicht gedeckt und darum unwirksam, soweit sie eine Beförderungspflicht regelt.