OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.04.1990 (5 Ss (OWi) 139/90 - (OWi) 70/90) - DRsp Nr. 1994/9047
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 139/90 - (OWi) 70/90
DRsp Nr. 1994/9047
Die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges kann durch Tachometervergleich in einem nachfolgenden Polizeifahrzeug grundsätzlich auch dann beweiskräftig festgestellt werden, wenn zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit gemessen werden soll, sich ein weiteres in dieselbe Richtung fahrendes Fahrzeug befindet.