OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.05.1994
2 Ss (OWi) 145/94 - (OWi) 30/94 III
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 1994, 445
VRS 87, 445
VerkMitt 1994, 84

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.05.1994 (2 Ss (OWi) 145/94 - (OWi) 30/94 III) - DRsp Nr. 1995/1430

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 145/94 - (OWi) 30/94 III

DRsp Nr. 1995/1430

1. Im Falle der Identitätsfeststellung anhand eines Fotos muß der erkennende Richter angeben, aufgrund welcher individualisierender Merkmale, die sich einerseits auf der Fotografie erkennen lassen und die sich andererseits bei dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen feststellen lassen, er davon überzeugt ist, daß die betreffende Person mit derjenigen auf dem Lichtbild identisch ist. 2. Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt voraus, daß festgestellt werden kann, daß der Betroffene zumindest damit rechnet, er halte im konkreten Fall die Geschwindigkeitbegrenzung nicht ein. Allein der Umstand, daß der Betroffene sich auf der linken Fahrspur befand, um andere Fahrzeuge zu überholen, läßt diesen Schluß nicht zu. 3. Der Rechtsbegriff der Beharrlichkeit (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG) setzt eine sich in kurzen Zeitabständen wiederholende und hartnäckige Mißachtung der Verkehrsvorschriften voraus, aus welcher sich ein besonders verantwortungsloses Verhalten ergeben muß. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein früherer Vorfall annähernd zwei Jahre zurückliegt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen
NZV 1994, 445
VRS 87, 445
VerkMitt 1994, 84