OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.08.1992
5 Ss (OWi) 295/92 - (OWi) 123/92 I
Normen:
StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 74
DRsp II(286)252b
NJW 1993, 411
NZV 1993, 39
VRS 84, 50

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.08.1992 (5 Ss (OWi) 295/92 - (OWi) 123/92 I) - DRsp Nr. 1994/8887

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 295/92 - (OWi) 123/92 I

DRsp Nr. 1994/8887

Allein die die Feststellung, daß ein Fußgänger den Überweg betreten hat und dort zwei Schritte gegangen ist, als der Kraftfahrzeugführer diesen passierte, belegt nicht eine Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 26 Abs. 1 StVO. Es fehlt an der Feststellung, in welchem seitlichen Abstand der Betroffene an der Fußgängerin vorbeigefahren ist und wie diese auf das Vorbeifahren des Betroffenen reagiert hat, ob sie - wenn sie nicht gar gefährdet worden war - etwa veranlaßt wurde, ihren Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen.

Normenkette:

StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1993, 74
DRsp II(286)252b
NJW 1993, 411
NZV 1993, 39
VRS 84, 50