OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.09.1996 (2 Ss (OWi) 297/96 - (OWi) 106/96 II) - DRsp Nr. 1997/3820
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 297/96 - (OWi) 106/96 II
DRsp Nr. 1997/3820
»Die Inbetriebnahme eines Kfz unter Verstoß gegen § 34 Abs. 3 S. 2 StVZO ist eine Dauerordnungswidrigkeit. Sie verbindet mehrere während der Fahrt mit dem überladenen Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 5 S. 2 StVO zu einer Ordnungswidrigkeit (Tateinheit).«2. Die Annahme der Fahrlässigkeit eines Fahrzeugführers bei Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts erfordert die Feststellung besonderer, auf die Überladung hinweisender Umstände. Solche können u.a. sein: Durchbiegen der Federn, verlangsamtes Anzugs- und Steigerungsvermögen des Fahrzeugs, verminderte Bremsverzögerung, Änderung des Lenkverhaltens des Fahrzeugs und geringere Wendigkeit. Auch Höhe, Umfang und Art der Ladung können auf eine Überladung oder doch ein mögliches Überschreiten der zulässigen Gewichte hinweisen.
Normenkette:
§ ;
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