OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.11.1993
2 Ss 335/93 - 69/93 III
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
VRS 87, 290

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.11.1993 (2 Ss 335/93 - 69/93 III) - DRsp Nr. 1995/1460

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 335/93 - 69/93 III

DRsp Nr. 1995/1460

1. Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Zeit, Ort und Schwere des Unfalles und der Höhe des Fremdschadens. Bei geringeren Schäden wird man die zeitlichen Anforderungen an die Wartepflicht überspannen dürfen. In solchen Fällen wird in aller Regel eine Wartezeit von 10 bis maximal 15 Minuten ausreichend sein. 2. In den Urteilsgründen sind Feststellungen hinsichtlich der Wartezeit des Unfallbeteiligten nach dem Unfall zu treffen. 3. Hat eine zugelassene Anklage mehrere selbständige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinn nach § 53 StGB zum Gegenstand, so ist für jede einzelne Tat zu prüfen, ob freizusprechen, zu verurteilen oder das Verfahren einzustellen ist; darauf, ob die einzelnen Handlungen einen historischen Vorgang im prozessualen Sinne nach § 264 StPO bilden, kommt es dabei nicht an. Dabei ist ist unerheblich, daß die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Gesetzesverletzungen rechtlich fehlerhaft in Konkurrenz der Tateinheit zueinander zueinander sieht.