OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.11.1996
5 Ss (OWi) 335/96 - (OWi) 155/96 I
Normen:
LandschaftsGLandschaftsG (LGLG) NW § 21, § 34 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 1997, 116
MDR 1997, 487
NZV 1997, 189
VRS 93, 228

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.11.1996 (5 Ss (OWi) 335/96 - (OWi) 155/96 I) - DRsp Nr. 1997/838

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 335/96 - (OWi) 155/96 I

DRsp Nr. 1997/838

»Auch wer in einem Landschaftsschutzgebiet seinen Pkw in der Weise parkt, daß dieser mit der rechten Hälfte auf der Grünfläche und mit der linken Hälfte auf der Fahrstraße steht, verstößt gegen das dort geltende Verbot, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der befestigten Fahrwege zu fahren oder diese dort abzustellen.«

Normenkette:

LandschaftsGLandschaftsG (LGLG) NW § 21, § 34 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Zuwiderhandlung gegen § 70 Abs. 1 Nr. 2 LGNW" zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu.

Das somit zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: