OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.05.1982
5 Ss 179/82 I
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 63, 289

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.05.1982 (5 Ss 179/82 I) - DRsp Nr. 1994/9300

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.05.1982 - Aktenzeichen 5 Ss 179/82 I

DRsp Nr. 1994/9300

1. Die unachtsame Beschädigung eines anderen Fahrzeugs auf einem Parkplatz ist nur dann im öffentlichen Straßenverkehr begangen, wenn es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt. 2. Ein Parkplatz, und zwar auch ein "Privatparkplatz" bzw. "Firmenparkplatz" ist regelmäßig dann als öffentlich anzusehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 63, 289