OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.05.1995 (5 Ss (OWi) 203/95 Ä (OWi) 76/95 I) - DRsp Nr. 1996/29388
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.05.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 203/95 Ä (OWi) 76/95 I
DRsp Nr. 1996/29388
Die Rechtsbeschwerde/Revision ist nur dann formgerecht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden, wenn die Geschäftsstelle (Rechtspfleger) des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, die Anträge und deren Begründung beurkundet hat. Geschieht dies durch den Rechtspfleger eines anderen Gerichts, so ist die RechtsbeschwerdeÄ/Revisionsbegründung unwirksam, es sei denn, es liegt ein Fall des § 299StPO (Betr./Angekl. nicht auf freiem Fuß) vor.