OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.01.1993
2 Ss (OWi) 407/92 - (OWi) 5/93 III
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 241
VRS 85, 235

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.01.1993 (2 Ss (OWi) 407/92 - (OWi) 5/93 III) - DRsp Nr. 1994/8821

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 407/92 - (OWi) 5/93 III

DRsp Nr. 1994/8821

Die in § 2 BKatV erwähnten Regelbeispiele entheben das Gericht der bei Anwendung von § 25 I 1 StVG sonst bestehenden Verpflichtung, die Angemessenheit und Notwendigkeit der verhängten Nebenstrafe besonders zu begründen, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt keine wesentlichen Besonderheiten aufweist und keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind. Nur soweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der Normalfall vorliegt, kommt ein Abweichen von der sonst regelmäßigen Verhängung eines Fahrverbots überhaupt in Betracht.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1993, 241
VRS 85, 235