OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1996
5 Ss (OWi) 191/96 - (OWi) 94/96 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
VRS 92, 233

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1996 (5 Ss (OWi) 191/96 - (OWi) 94/96 I) - DRsp Nr. 1996/21907

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 191/96 - (OWi) 94/96 I

DRsp Nr. 1996/21907

Häufig vorliegende Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug selbst zu steuern, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister, eine mäßige Verkehrsdichte zur Tatzeit oder eine gut ausgebaute und trockene Straße im Zeitpunkt der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung haben sowohl jeder für sich als auch in ihrem Zusammentreffen in der Regel kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe: