OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.07.1994
1 Ws 562/94
Normen:
StPO § 359 Nr. 2, 5, § 364 S. 1;
Fundstellen:
VRS 88, 48

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.07.1994 (1 Ws 562/94) - DRsp Nr. 1994/8624

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 562/94

DRsp Nr. 1994/8624

»1. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf §§ 359 Nr. 2, 364 S. 1 StPO gestützt, steht die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens gegen den Zeugen/Sachverständigen nach § 154 Abs. 1 StPO grundsätzlich einem echten Verfolgungshindernis im Sinne des § 364 S. 1 StPO gleich. Allerdings ist in diesem Fall - anders als bei einer rechtskräftigen Verurteilung - zusätzlich zu prüfen, ob ein konkreter Verdacht für die Begehung des behaupteten Aussagedeliktsbesteht, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen würde.« 2. Neue Tatsachen und Beweismitteln sind im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO geeignet, wenn sie die Feststellungen des Urteils erschüttern können. Dies ist nicht der Fall, wenn Zeugen lediglich ihre eigenen Schlußfolgerungen mitteilen können und diese nicht zwingend auf die Unschuld des Verurteilten schließen lassen.

Normenkette:

StPO § 359 Nr. 2, 5, § 364 S. 1;

Gründe: