OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.09.1994
1 Ws 637/94
Normen:
BRAGO § 1 Abs. 1 ; StPO § 138 A;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 131
MDR 1995, 423
NStZ 1996, 99
VRS 88, 199
wistra 1995, 78

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.09.1994 (1 Ws 637/94) - DRsp Nr. 1995/3543

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 637/94

DRsp Nr. 1995/3543

»Der als Verteidiger gewählte Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule kann für seine Tätigkeit die Vergütung beanspruchen, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Regelungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergibt.«

Normenkette:

BRAGO § 1 Abs. 1 ; StPO § 138 A;

Gründe:

Die XII. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte den früheren Angeklagten am 28. August 1990 wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Diesem war vorgeworfen worden, entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst Ersatzdrogen für Drogenabhängige verschrieben zu haben. Auf die Revision des früheren Angeklagten hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Düsseldorf zurück. Die danach mit der Sache befaßte XIV. große Strafkammer hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 03. und 04. November 1992 den früheren Angeklagten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.