OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.09.1994
5 Ss 321/94 - 109/94 I
Normen:
StPO § 250, § 251 Abs. 1,;
Fundstellen:
StV 1995, 458
VRS 88, 203

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.09.1994 (5 Ss 321/94 - 109/94 I) - DRsp Nr. 1995/3541

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 321/94 - 109/94 I

DRsp Nr. 1995/3541

1. Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, die Vernehmung einer Beweisperson sei unzulässigerweise durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls ersetzt worden, so muß vorgetragen werden, welchen Inhalt die verlesene Urkunde hat, wer ihr Aussteller ist, daß der Verfasser in der Hauptverhandlung als Zeuge genommen worden ist oder hätte vernommen werden können und daß der Urkundeninhalt im Urteil verwertet worden ist. 2. »Eine Begründung des Gerichtsbeschlusses, durch den die Verlesung eines Protokolls über die Vernehmung einer Beweisperson angeordnet wird, ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn allen Verfahrensbeteiligten der Grund für die Verlesung zweifelsfrei bekannt ist.«

Normenkette:

StPO § 250, § 251 Abs. 1,;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: