OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1993 (5 Ss 219/93-52/93 I) - DRsp Nr. 1995/3731
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 5 Ss 219/93-52/93 I
DRsp Nr. 1995/3731
1. Auf Vorsatz hinsichtlich alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier: 1,5 o/oo) nach dem Genuß von 10 Glas (0,3 l) Altbier nicht geschlossen werden. 2. Wesentliche Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters; fahrlässige Tatbegehung wiegt weniger schwer als vorsätzliche.