Wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin
am 7. Februar 1994 hatte die Strafkammer der Nebenklägerin und Zeugin Silvia H. ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,-- DM - ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft - und die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten auferlegt. Sodann war die Sache vertagt worden.
Auf die als "zulässiges Rechtsmittel" gegen den Ordnungsmittelbeschluß bezeichnete Eingabe der Zeugin hatte das Landgericht in der erneuten Hauptverhandlung am 7. März 1994 den Ordnungsmittelbeschluß ohne Begründung aufgehoben. Hiergegen hatte sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde gewandt und beantragt, unter Abänderung des Aufhebungsbeschlusses vom 7. März 1994 der Nebenklägerin die durch ihr Ausbleiben in der Sitzung vom 07.02.1994 verursachten Kosten aufzuerlegen.
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