OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.10.1994
1 Ws 836/94
Normen:
StPO § 51 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1995, 472
VRS 88, 279
wistra 1995, 159

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.10.1994 (1 Ws 836/94) - DRsp Nr. 1995/3551

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 836/94

DRsp Nr. 1995/3551

»Ein Ehegatte, der bisher keinen Anlaß hatte, an der Zuverlässigkeit des anderen Ehegatten zu zweifeln, darf sich darauf verlassen, daß dieser einen Gerichtstermin zutreffend notiert. In diesem Fall ist es ihm nicht als schuldhafte Säumnis anzulasten, wenn er wegen falscher Terminsnotierung durch den anderen Ehegatten dem wirklichen Termin, zu dem er als Zeuge geladen ist, fernbleibt.«

Normenkette:

StPO § 51 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin

am 7. Februar 1994 hatte die Strafkammer der Nebenklägerin und Zeugin Silvia H. ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,-- DM - ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft - und die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten auferlegt. Sodann war die Sache vertagt worden.

Auf die als "zulässiges Rechtsmittel" gegen den Ordnungsmittelbeschluß bezeichnete Eingabe der Zeugin hatte das Landgericht in der erneuten Hauptverhandlung am 7. März 1994 den Ordnungsmittelbeschluß ohne Begründung aufgehoben. Hiergegen hatte sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde gewandt und beantragt, unter Abänderung des Aufhebungsbeschlusses vom 7. März 1994 der Nebenklägerin die durch ihr Ausbleiben in der Sitzung vom 07.02.1994 verursachten Kosten aufzuerlegen.