OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.01.1993
5 Ss (OWi) 4/93 - (OWi) 1/93 IV
Normen:
BKatV Anlage Nr. 34.2; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 271

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.01.1993 (5 Ss (OWi) 4/93 - (OWi) 1/93 IV) - DRsp Nr. 1994/8820

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 4/93 - (OWi) 1/93 IV

DRsp Nr. 1994/8820

Hat der Betroffene als Linksabbieger die für ihn maßgeblichen Lichtzeichen infolge momentaner Unaufmerksamkeit mit denen des Geradeausverkehrs verwechselt und ist er aus dem Stand ohne Gefährdung des Querverkehrs (insbesondere auch von Fußgängern), der zu dieser Zeit Rotlicht hatte, in die Kreuzung eingefahren, so rechtfertigt dies weder die Verhängung einer höhten Geldbuße von 250,--DM nach Nr. 34.2 BKatV noch die Verhängung eines Fahrverbots als Regelmaßnahmen. Angemessen ist die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 100,-- DM entsprechend dem Regelbetrag für normale Rotlichtverstöße (Nr. 34 BKatV).

Normenkette:

BKatV Anlage Nr. 34.2; StVO § 37 ;
Fundstellen
DAR 1993, 271