OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.01.1993 (5 Ss (OWi) 4/93 - (OWi) 1/93 IV) - DRsp Nr. 1994/8820
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 4/93 - (OWi) 1/93 IV
DRsp Nr. 1994/8820
Hat der Betroffene als Linksabbieger die für ihn maßgeblichen Lichtzeichen infolge momentaner Unaufmerksamkeit mit denen des Geradeausverkehrs verwechselt und ist er aus dem Stand ohne Gefährdung des Querverkehrs (insbesondere auch von Fußgängern), der zu dieser Zeit Rotlicht hatte, in die Kreuzung eingefahren, so rechtfertigt dies weder die Verhängung einer höhten Geldbuße von 250,--DM nach Nr. 34.2 BKatV noch die Verhängung eines Fahrverbots als Regelmaßnahmen. Angemessen ist die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 100,-- DM entsprechend dem Regelbetrag für normale Rotlichtverstöße (Nr. 34 BKatV).