OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1994
5 Ss 147/94 - 41/94 I
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
StV 1994, 645
VRS 87, 362

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1994 (5 Ss 147/94 - 41/94 I) - DRsp Nr. 1994/8653

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 147/94 - 41/94 I

DRsp Nr. 1994/8653

»Urteilsausführungen, die lediglich die Worte des Gesetzes wiederholen oder durch gleichlautende Worte ersetzen oder mit einer allgemeinen Redewendung umschreiben, genügen nicht den an die tatrichterlichen Urteilsgründe zu stellenden gesetzlichen Anforderungen.«

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz und wegen Urkundenfälschung kostenpflichtig zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Des weiteren wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils.

I. Die Revision hat Erfolg.