OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.10.1985 (5 Ss (OWi) 333/85 - 274/85 I) - DRsp Nr. 1994/9155
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.10.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 333/85 - 274/85 I
DRsp Nr. 1994/9155
Die Annahme der Fahrlässigkeit eines Kraftfahrzeugführers bei Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts und/oder der zulässigen Achslast erfordert die Feststellung besonderer, auf die Überladung hinweisender Umstände, wie etwa durchbiegende Federn, verlangsamtes Anzugs- und Steigungsvermögen des Kraftfahrzeugs, geminderte Bremsverzögerung, Änderung des Lenkverhaltens, evtl. auch Höhe, Umfang und Art der Ladung.