OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.01.1995
5 Ss (OWi) 21/95 - (OWi) 11/95 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 41 Abs. 3 Nr. 3, 5, § 42 Abs. 3 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
DRsp II(286)267d
VRS 89, 138
VerkMitt 1995, 46

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.01.1995 (5 Ss (OWi) 21/95 - (OWi) 11/95 I) - DRsp Nr. 1995/5234

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 21/95 - (OWi) 11/95 I

DRsp Nr. 1995/5234

»Es stellt weder ein unzulässiges Rechsüberholen noch eine Mißachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung dar, wenn ein Fahrzeugführer innerhalb geschlossener Ortschaft auf der mit nach rechts weisenden Pfeilen versehenen Fahrspur rechts an Fahrzeugen vorbeifährt, die auf der lediglich durch eine Leitlinie (Zeichen 340) getrennten links verlaufenden und mit geradeausweisenden Pfeilen versehenen Fahrspur fahren, und anschließend noch vor der folgenden Kreuzung oder Einmündung nach links auf diese Fahrspur wechselt.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 41 Abs. 3 Nr. 3, 5, § 42 Abs. 3 Nr. 3 lit. a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines zumindest fahrlässigen unzulässigen Rechtsüberholens unter Mißachten der vorgesehenen Fahrtrichtung Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 und 3 StVO " eine Geldbuße von 150,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil ohne Eingreifen des Senats weitere Fehlentscheidungen des Amtsgerichts in gleichgelagerten Fällen zu besorgen sind.