OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.09.1994
5 Ss (OWi) 362/94 - (OWi) 170/94 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 88, 211
VerkMitt 1995, 28

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.09.1994 (5 Ss (OWi) 362/94 - (OWi) 170/94 I) - DRsp Nr. 1995/3546

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 362/94 - (OWi) 170/94 I

DRsp Nr. 1995/3546

»1. Läßt der Tatrichter erkennen, daß er die ihm bekannte Rechtsprechung des übergeordneten Rechtsbeschwerdegerichts auch zukünftig nicht beachten wird, so ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.« 2. Eine Verurteilung wegen Verletzung des § 26 Abs. 1 StVO setzt voraus, daß ein Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt oder überhaupt in seinem Verhalten irgendwie durch das herannahende Fahrzeug beeinflußt worden ist. Dies liegt zwar nahe, wenn der Fußgänger bereits die Fahrbahn betreten hat. Auch dann ist es aber möglich, daß der Kraftfahrer seine Fahrt mit so großem seitlichen Abstand zum Fußgänger fortsetzt, daß dieser nicht gefährdet, erschreckt oder verwirrt wird und sich auch nicht veranlaßt sieht, seinen Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 26 Abs. 1 ;

Gründe: