OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1983
2 Ss (OWi) 623/83 - 261/83 III
Normen:
OWiG §§ 17, 79 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ZfS 1984, 95

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1983 (2 Ss (OWi) 623/83 - 261/83 III) - DRsp Nr. 1994/9231

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.12.1983 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 623/83 - 261/83 III

DRsp Nr. 1994/9231

1. Ein Fahrverbot ist nur bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer zulässig. Es kann nur verhängt werden, wenn bei individueller Prüfung aller Umstände des Einzelfalles eine empfindliche, im Wiederholungsfalle verschärfte Geldstrafe gegebenenfalls unter Ausschöpfung des Rahmens von § 17 OWiG nicht ausreicht. 2. Das Urteil muß erkennen lassen, auf Grund welcher Erwägungen der Tatrichter die Überzeugung erlangt hat, die erforderliche Einwirkung auf den Betroffenen sei ohne Verhängung eines Fahrverbots nicht möglich.

Normenkette:

OWiG §§ 17, 79 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
ZfS 1984, 95