Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 400,00 DM festgesetzt.
Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und fährt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.
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