OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.03.1995
5 Ss (OWi) 103/95 - (OWi) 46/95 I
Normen:
BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 1995, 406
VRS 89, 234

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.03.1995 (5 Ss (OWi) 103/95 - (OWi) 46/95 I) - DRsp Nr. 1995/5250

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 103/95 - (OWi) 46/95 I

DRsp Nr. 1995/5250

»Die Umstände, daß der Betroffene "seit 20 Jahren den Führerschein hat, jährlich 100000 Km fährt, keine Voreintragungen (im Verkehrszentralregister) hat, hat, es zu der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h auf einer dreispurigen Autobahn gekommen und dies deshalb geschehen ist, weil der Betroffene über die schlimme - wirtschaftliche - Situation seiner Firma nachgedacht hat und deswegen abgelehnkt gewesen ist und die durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen hat", rechtfertigen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots.«

Normenkette:

BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 400,00 DM festgesetzt.

Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und fährt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.

I.

1.