OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.10.1996
5 Ss (OWi) 295/96 - (OWi) 142/96 I
Normen:
OWiG § 72 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)200e
VRS 93, 182

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.10.1996 (5 Ss (OWi) 295/96 - (OWi) 142/96 I) - DRsp Nr. 1997/843

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 295/96 - (OWi) 142/96 I

DRsp Nr. 1997/843

»Die Anforderung an die Begründung eines nach § 72 OWiG erlassenen Beschlusses entspricht derjenigen eines Urteils im Ordnungswidrigkeitenverfahren.«

Normenkette:

OWiG § 72 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 99 Abs. 1 Nr. 1 a GüKG eine Geldbuße in Höhe von 300,-DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es hiernach nicht.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene "Geschäftsführer der K. B. GmbH & Co. KG Kraftwagen Spedition" ist, welche am 2. Dezember 1994 mittels eines Lastzuges mit 24 t zulässigem Gesamtgewicht Pflanzkartoffeln von W. bei E. nach W. beförderte. Der Fahrer führte weder die Genehmigungsurkunde noch ein Fahrtenbuch mit. In dem angefochtenen Beschluß heißt es weiter: