OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.10.1996
5 Ss (OWi) 305/96 - (OWi) 147/96 I
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ; StPO §§ 162, 261, 267 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 116
VRS 93, 178

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.10.1996 (5 Ss (OWi) 305/96 - (OWi) 147/96 I) - DRsp Nr. 1997/844

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 305/96 - (OWi) 147/96 I

DRsp Nr. 1997/844

»1. Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit wird auch dann durch eine richterliche Vernehmung oder deren Anordnung unterbrochen, wenn dies auf Antrag der Verwaltungsbehörde in einem noch bei ihr anhängigen Bußgeldverfahren geschieht.« 2. Die Feststellung, daß ein Betroffener der auf einem Foto abgebildete Fahrzeugführer ist, setzt eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus. Damit das Rechtsbeschwerdegericht die Urteilsgründe insoweit überprüfen kann, muß aus diesen hervorgehen, ob das Foto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Sieht der Tatrichter von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) ab, so muß er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ; StPO §§ 162, 261, 267 ;

Gründe: