OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.1995
13 U 34/94
Normen:
BGB §§ 433, 243 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)430d
OLGR 1995, 142
OLGReport-Düsseldorf 1995, 142
ZfS 1995, 335

OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.1995 (13 U 34/94) - DRsp Nr. 1996/3889

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 13 U 34/94

DRsp Nr. 1996/3889

1. Ist in einer Kaufvertragsurkunde das Neufahrzeug nicht individuell bestimmt worden, sondern soll ein nicht vorrätiges Kfz geliefert werden, liegt eine Gattungsschuld vor. 2. Werden in einer Kaufvertragsurkunde über ein Neufahrzeug als Sonderausstattung gewünschte Zubehörteile aufgeführt, läßt dies noch nicht den sicheren Schluß darauf zu, daß eine Stückschuld vorliegt. Der Kfz-Handel bietet potentiellen Käufern eine breite Palette von Ausstattungsvarianten an, die damit gleichfalls als Gattungsschulden anzusehende Fahrzeuge sind.