OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1992
18 U 202/92
Normen:
BGB § 823, § 839 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)401a
OLGReport-Düsseldorf 1993, 86
VersR 1993, 1029

OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1992 (18 U 202/92) - DRsp Nr. 1993/3906

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 18 U 202/92

DRsp Nr. 1993/3906

»Der Verkehrssicherungspflichtige kann darauf vertrauen, daß ein Straßenbenutzer die Gefahren erkennt, die üblicherweise mit der Benutzung einer Baustraße verbunden sind. Dies gilt auch für einen über das Straßenniveau hinausragenden Kanaldeckel.«

Normenkette:

BGB § 823, § 839 ;

Gründe:

»Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit obliegt den damit befaßten Körperschaften (hier: einer Gemeinde) nach § 9 a StrWG NW als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Für den Umfang und die Intensität der erforderlichen Verkehrssicherung kommt es auf die örtlichen Verhältnisse, auf die Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs, auf die Stärke des Verkehrs sowie auf die Zumutbarkeit der Verkehrssicherung an.