OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1996
4 U 226/95
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 S. 1; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 257
VersR 1997, 1393
ZfS 1998, 180
r+s 1997, 226

OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1996 (4 U 226/95) - DRsp Nr. 1998/1360

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 4 U 226/95

DRsp Nr. 1998/1360

1. Daß der Kaskoversicherer des Bestohlenen als Haftpflichtversicherer eines anderen Versicherungsnehmers von dem Unfall des gestohlenen Fahrzeugs Kenntnis erlangt, gehört nicht zum aktuellen Wissen des Versicherers im Zusammenhang mit der Regulierung des Diebstahls und steht der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nicht entgegen. 2. Der Versicherungsnehmer, der in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige unübersehbar und unmißverständlich gewarnt worden ist, daß bewußt unwahre und unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, braucht bei ergänzenden Angaben zur Wertermittlung nicht erneut entsprechend belehrt zu werden, damit Falschangaben die Leistungsfreiheit nach sich ziehen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 S. 1; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 ;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1997, 257