OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1996
5 Ss 325/96 - 92/96 I
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 486
NZV 1997, 184
VRS 93, 167
ZfS 1997, 113

OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1996 (5 Ss 325/96 - 92/96 I) - DRsp Nr. 1997/836

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 325/96 - 92/96 I

DRsp Nr. 1997/836

»Auch die bewußt verkehrswidrige Fahrweise - etwa während der Flucht vor der Polizei - kann ein Beweisanzeichen für alkoholbedingte - relative - Fahrunsicherheit des Fahrzeugführers sein.«

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht diesen unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils "wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlichem Rotlichtverstoß" zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt, ein Fahrverbot von drei Monaten gegen ihn verhängt und angeordnet, daß er für die drei Monate übersteigende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

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