OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.1992
4 U 247/91
Normen:
AVBR (80) § 2 Nr. 2a, § 5 Nr. 1a; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 312

OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.1992 (4 U 247/91) - DRsp Nr. 1994/8895

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 4 U 247/91

DRsp Nr. 1994/8895

1. Wenn dem in Düsseldorf-Oberkassel wohnenden Versicherungsnehmer aus dem Kofferraum seines Pkw auf dem Privatparkplatz eines Schlemmerrestaurants in Essen während eines dortigen Abendessens Reisegepäck im Wert von mehr als 30.000,-- DM entwendet worden sein soll, handelt es sich bei den angeblich aufbewahrten und entwendeten Gegenständen nicht um Reisebedarf für eine Reise dorthin, so daß es insoweit an dem Nachweis eines äußeren Bildes für einen Reisegepäckdiebstahl fehlt. 2. Der Vortrag des in Düsseldorf-Oberkassel wohnenden Versicherungsnehmers, daß er sich auf einer längeren Urlaubsreise nach Ungarn über Italien befunden habe, als aus dem Kofferraum seines Pkw auf dem Privatparkplatz des Schlemmerrestaurants in Essen während eines dortigen Abendessens Reisegepäck im Wert von mehr als 30.000,-- DM entwendet worden sei, überschreitet wegen der folgenden Merkwürdigkeiten die Grenzen des Glaubhaften, so daß es an einem äußeren Bild für einen Reisegepäckdiebstahl fehlt: - Der Besuch eines Feinschmeckerlokals unmittelbar vor dem Beginn einer langen Autofahrt, und das ohne Tischreservierung und bei halbstündigem Warten auf einen freien Platz, - die Lage des Feinschmeckerlokals nordöstlich von Düsseldorf bei einer Fahrtzeit von ca. 1/2 Std., während die Reiseziele sündlich von Düsseldorf lage (Italien, Ungarn),