OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.1975
15 U 150/74
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-4/3
VersR 1976, 891

OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.1975 (15 U 150/74) - DRsp Nr. 1994/1923

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1975 - Aktenzeichen 15 U 150/74

DRsp Nr. 1994/1923

Die Ersatzleistung für die Überbrückung eines unfallbedingten Kraftfahrzeug-Ausfalls durch einen Interimswagen kann die wegen eines Motordefekts an diesem Wagen aufgewendeten / aufzuwendenden Reparaturkosten umfassen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Im Einvernehmen mit dem Schädiger hatte der Kl. wegen reparaturbedingten Ausfalls seines (mit einem erst 5.000 km gelaufenen Austauschmotor ausgerüsteten) Pkw für eine eingeplante berufliche Italien-Reise einen (bereits 70.000 km gelaufenen) Interimswagen mit Rückkauf-Garantie beschafft; nach Rückgabe des Fahrzeugs wurde ein Motordefekt festgestellt.

Ersatz der Aufwendungen für den Interimswagen - von der Anschaffung bis zur Wiederveräußerung - s. nachstehend ES Kfz-Schaden G-4/8.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden G-4/3
VersR 1976, 891