OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.1996
5 Ss 459/95 - 7/96 IV
Normen:
BtMG § 29a, § 30 Abs. 1 ; StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 507
NStZ 1997, 83
NZV 1997, 47
VRS 92, 203

OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.1996 (5 Ss 459/95 - 7/96 IV) - DRsp Nr. 1997/870

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 459/95 - 7/96 IV

DRsp Nr. 1997/870

1. Die Verhängung der Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 BtMG setzt nicht voraus, daß neben erheblichen Strafmilderungsgründen keine wesentlichen Straferschwerungsgründe vorliegen. Die Tat muß sich allerdings bei der erforderlichen Gesamtbewertung als eine besonders leichte Verwirklichung des Deliktstyps an der unteren Grenze der praktisch vorkommenden Durchschnittsfälle darstellen. Das schließt nicht aus, daß unter Umständen auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe auf die Mindeststrafe erkannt werden kann, wenn die strafmildernden Umstände deutlich überwiegen. 2. Es ist vertretbar, aus einem einmaligen Führen eines Kfz bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht auf die charakterliche charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen.

Normenkette:

BtMG § 29a, § 30 Abs. 1 ; StGB § 69 Abs. 1 ;