OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.1951 (Ss 149/51 (240)) - DRsp Nr. 1994/9538
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1951 - Aktenzeichen Ss 149/51 (240)
DRsp Nr. 1994/9538
Der Gehweg und der darüber befindliche Luftraum sind grundsätzlich allein dem Fußgänger vorbehalten und dürfen vom Fahrzeugführer in keiner Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere darf auch der über den Gehweg befindliche Luftraum nicht von überstehenden Teilen eines Fahrzeugs bestrichen werden.