OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.1993
4 U 231/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib, Abs. 1 IIe, Abs. 1 IIf; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 87

OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.1993 (4 U 231/92) - DRsp Nr. 1995/9713

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 4 U 231/92

DRsp Nr. 1995/9713

Wenn der Versicherungsnehmer der Polizei nachts telefonisch erklärt hat, das vor dem Haus abgestellte Kfz sei von Unbekannten beschädigt worden, und wenn die Polizei danach festgestellt hat, daß der Motor noch warm, das Cabriolet-Verdeck aufgeschlitzt, das Lenkradschloß unversehrt und eingerastet, die Zündung nicht kurzgeschlossen, die Türen unverschlossen waren, daß der Wagen erhebliche Unfallspuren aufwies und daß die vordere Stoßstange, Ziergitter und vorderes Kennzeichen fehlten, daß der Versicherungsnehmer ohne plausible Erklärung deutlich alkoholisiert war, steht fest, daß der Versicherungsnehmer selbst zum Unfallzeitpunkt Fahrer seines Wagens war und nicht unbekannte Dritte einen Unfallschaden an dem Fahrzeug herbeigeführt haben (§ 12 Abs. 1 IIe AKB), bietet das äußere Bild keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Entwendung des Fahrzeugs mit Unfallschaden (§ 12 Abs. 1 Ib AKB), steht dem Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz wegen mut- oder böswilliger Handlung betriebsfremder Personen nach § 12 Abs. 1 IIf AKB zu (erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bejaht, daß der Versicherungsnehmer die Beschädigung selbst herbeigeführt und den Versicherungsfall vorgetäuscht hat).

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib, Abs. 1 IIe, Abs. 1 IIf; ZPO § 286 ;
Fundstellen
r+s 1995, 87