OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.1995
18 U 188/94
Normen:
BGB§ 823;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1996, 132
OLGReport-Düsseldorf 1996, 17
VersR 1996, 1038
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 100/94

OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.1995 (18 U 188/94) - DRsp Nr. 1996/3151

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 18 U 188/94

DRsp Nr. 1996/3151

»Benutzer eines Rennrades hat die erhöhte Pflicht, auf Unebenheiten oder Lücken zwischen Steinen im Straßenbelag zu achten, weil diese aufgrund der Bauart seines Fahrzeugs nur für ihn eine allfällige Gefahrenstelle darstellen.«

Normenkette:

BGB§ 823;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß der Unfall sich wie von ihm behauptet zugetragen hat, er also am 31. 03. 1992 in Korschenbroich im Einmündungsbereich der B - m mit dem Vorderrad seines Rennrades in eine Lücke zwischen den dort verlegten Randsteinen geraten und gestürzt ist. Aufgrund dieses Ereignisses steht ihm jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Der Senat schließt sich insoweit der angegriffenen Entscheidung an und nimmt auf die zutreffen den Ausführungen des Landgerichts Bezug.

Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist lediglich auf folgendes hinzuweisen: