OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.1994 (24 U 252/93) - DRsp Nr. 1999/9926
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 24 U 252/93
DRsp Nr. 1999/9926
1. Gebührenteilungsabreden von Anwälten haben in der Regel keine gebührenrechtlichen Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis des Anwalts zum Mandanten. 2. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Mandant in Kenntnis der Abrede die beiden Anwälten insgesamt zustehenden Gebühren an den Verkehrsanwalt zahlt und der Prozeßanwalt von diesem den ihm nach der Abrede gebührenden Teil erhalten hat. In einem solchen Fall verstößt die Forderung des Prozeßanwalts gegen den Mandanten auf Zahlung der vollen Prozeßgebühren gegen Treu und Glauben (dolo petit).