OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1994
4 O 101/93
Normen:
BGB §§ 823, 831, 840 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 215

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1994 (4 O 101/93) - DRsp Nr. 1996/3705

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 4 O 101/93

DRsp Nr. 1996/3705

1. Es ist fahrlässig, abends um 20.30 Uhr einen unter anderem mit Artikeln der Unterhaltungselektronik beladenen Lkw (nebst Anhänger) für mehrere Stunden unbewacht an einer innerstädtischen Wohnstraße abzustellen. 2. Es entlastet den Führer des gestohlenen Lkw nicht, wenn das ungesicherte Abstellen des Lkw mit Einverständnis seines Arbeitgebers erfolgt. 3. Zur Führung des Entlastungsbeweises genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber den Fahrer nach seiner Einstellung nur einen Tag lang einarbeitet und beobachtet. 4. Es ist Sache des Arbeitgebers, dem Fahrer Möglichkeiten aufzuzeigen, wo er den Lkw vor Fahrtantritt sicher abstellen kann.

Normenkette:

BGB §§ 823, 831, 840 ; VVG § 67 ;

Hinweise:

Zur gebotenen Sorgfalt vgl. auch BGH VersR 1981, 30; OLG Hamm TransportR 92, 410; OLG Hamm VersR 1989, 413.

Fundstellen
r+s 1995, 215