OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.1993
1 U 142/92
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)391a
ES Kfz-Schaden F21
ZfS 1993, 338

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.1993 (1 U 142/92) - DRsp Nr. 1994/8750

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 1 U 142/92

DRsp Nr. 1994/8750

1. Bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung eines unfallbeschädigten Pkw steht dem Geschädigten für den Ausfall der privaten Nutzung unabhängig von dem im Einzelfall darzulegenden und zu beweisenden Verdienstausfall eine Nutzungsausfallentschädigung zu. 2. Grundsätzlich kann der Geschädigte auf die Restwertschätzung des Sachverständigen vertrauen und darf zu diesem Preis das total beschädigte Fahrzeug verwerten, ohne sich dem Vorwurf einer Verletzung seiner Schadensminderungspflicht auszusetzen. Erzielt der Geschädigte durch besonderes Verkaufsgeschick einen höheren Preis, kommt dies dem Schädiger nicht zugute.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen
DRsp I(123)391a
ES Kfz-Schaden F21
ZfS 1993, 338