OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.1992
15 U 58/91
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 307

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.1992 (15 U 58/91) - DRsp Nr. 1994/8927

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 15 U 58/91

DRsp Nr. 1994/8927

1. Wenn der Geschädigte nach einer Reparatur in Eigenregie reparaturbedingten Nutzungsausfall über die vom Sachverständigen zuerkannte Reparaturdauer hinaus beansprucht, hat er die Vollständigkeit der gemäß Gutachten für erforderlich gehaltenen Arbeiten und das Nichtvorliegen von vermeidbaren Verzögerungen bei der Durchführung konkret darzulegen und zu beweisen. 2. Auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 % überschreiten und der Geschädigte seinen Pkw in Eigenregie reparieren läßt, scheidet eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis - und damit auch der Ersatz einer Wertminderung - aus, wenn der Geschädigte die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nicht angibt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise:

Vgl. BGH v. 17.3.92 in r+s 1992, 198 sowie dazu die Anmerkung von Lemcke, r+s 1992, 234

Fundstellen
r+s 1992, 307