OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.1964
1 U 356/63
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/2
MDR 1965, 131

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.1964 (1 U 356/63) - DRsp Nr. 1994/1930

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.1964 - Aktenzeichen 1 U 356/63

DRsp Nr. 1994/1930

Kosten für die Gesamt-Neulackierung eines vom Unfall betroffenen Kraftfahrzeugs wegen einer kleineren Lackschramme können als unverhältnismäßig hoch im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB dem Schädiger nicht aufgebürdet werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Durch den Unfall entstand am betroffenen Pkw ledigliche eine Lackschramme von 1 cm Breite und 8 cm Länge; das neulackierte Seitenteil wies später einen gegenüber der übrigen Fahrzeuglackierung helleren Farbton auf; eine Ganzlackierung hätte zusätzlich über 1.000 DM gekostet.