OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1995
20 U 1/95
Normen:
UWG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 252
NJW-RR 1996, 164
NJWE-WettbR 1996, 85
NZV 1995, 450
OLGR 1995, 159
OLGReport-Düsseldorf 1995, 159
VersR 1996, 640
ZfS 1995, 333
wrp 1995, 639

OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1995 (20 U 1/95) - DRsp Nr. 1996/3931

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 20 U 1/95

DRsp Nr. 1996/3931

1. Die Angabe von einstandspflichtigen Versicherungsunternehmen nach einem Verkehrsunfall gegenüber Unfallgeschädigten, sie erstatte die günstig kalkulierten Mietwagenkosten eines von ihr und anderen Versicherungsunternehmen getragenen Autovermietern, stellt eine irreführende Werbung i.S.d. § 3 UWG dar. Die damit verbundene Erklärung der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, ihm stehe es frei, auch bei jedem anderen Vermieter zu diesem oder einem günstigeren Preis einen Mietwagen zu mieten und hierdurch der Schadensminderungspflicht zu genügen, ruft den unzutreffenden Eindruck hervor, nur eine Miete zu diesem oder einem niedrigeren Preis stelle keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar.