OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.1993 (22 U 274/92) - DRsp Nr. 1994/8788
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 22 U 274/92
DRsp Nr. 1994/8788
1. Der arglistig getäuschte Käufer eines Gebrauchtwagens hat einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, wenn er das Fahrzeug behält und den Schaden reparieren läßt.2. Meldet der Käufer in diesem Falle das trotz des Vorschadens verkehrssichere Fahrzeug ab, um wegen eines denkbaren Unfalls eine Beweissicherung zu ermöglichen, verstößt er damit gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht und kann den darauf beruhenden Nutzungsausfall nicht ersetzt verlangen.