OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1975
12 U 92/74
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 328
VersR 1976, 151

OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1975 (12 U 92/74) - DRsp Nr. 1994/9473

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1975 - Aktenzeichen 12 U 92/74

DRsp Nr. 1994/9473

1. Nimmt jemand (hier: Tankstelleninhaber) ein fremdes Kfz in seine Obhut, so hat er die allgemeine Versicherungspflicht dessen übernommen, der als Halter des Kfz oder für diesen die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. 2. Zur Sicherung des Verkehrs vor Gefahren, die von einem Kfz ausgehen können, gehört, daß Unbefugten und insbesondere Fahruntüchtigen der Gebrauch des Fahrzeugs verwehrt wird. Dies hat durch Sicherung des Autoschlüssels zu geschehen. Eine solche Sicherungspflicht besteht gerade vor Jugendlichen, weil sich viele von ihnen für Autos interessieren.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

culpa in contrahendo bereits bei Verhandlungen über Werkleistungen; OLG Karlsruhe (13 U 199/83) VersR 1986, 708.

Fundstellen
DAR 1975, 328
VersR 1976, 151