OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1992
22 U 194/91
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10 b; BGB §§ 459 ff., §§ 633 ff.;
Fundstellen:
BB 1992, 2103
DRsp I(120)196c
NJW 1992, 2304
NJW-RR 1992, 824

OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1992 (22 U 194/91) - DRsp Nr. 1993/1780

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 22 U 194/91

DRsp Nr. 1993/1780

Erforderliche Aufzählung einschlägiger Fallgestaltungen in einer Nachbesserungsklausel, die den gesetzlichen Oberbegriff des »Fehlschlagens« nicht nennt.

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10 b; BGB §§ 459 ff., §§ 633 ff.;

c. »Die Bekl. [Verkäuferin] hat dem Kl. nicht entsprechend den Erfordernissen des § 11 Nr. 10 b AGBG ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Für die Anwendung der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Nachbesserungsanspruch auf Gesetz oder Vertrag beruht ... . Auch eine unselbständige Garantie des Verkäufers, deren Frist über die Verjährungsfrist für die gesetzl. Gewährleistung hinausgeht, muß deshalb dem Maßstab des § 11 Nr. 10 b AGBG genügen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Rechte aus der Garantie - wie nach den AGB der Bekl. - an die Stelle der gesetzl. Gewährleistung treten und diese deshalb ausschließen oder jedenfalls der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde die AGB in diesem Sinne verstehen muß ... .