OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.1996
4 U 232/94
Normen:
AUB 61 § 2, § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
r+s 1997, 129

OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.1996 (4 U 232/94) - DRsp Nr. 1998/1361

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 4 U 232/94

DRsp Nr. 1998/1361

1. Hat der Versicherte bei einem Verkehrsunfall eine Schleuderverletzung der Halswirbelsäule (HWS) 2. Grades erlitten, die nach medizinischem Kenntnisstand immer folgenlos ausheilt, und haben bis zum Unfall beschwerdefreie degenerative Veränderungen die Beschwerden ausgelöst, so ist der Unfall lediglich Auslöser (Gelegenheitsursache). Ein Ursachenzusammenhang in rechtlichem Sinne zwischen dem Unfall und den Dauerbeschwerden besteht nicht. 2. Der Versicherer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich erstmals in der Berufungsinstanz auf eine nicht fristgerechte Invaliditätsfeststellung beruft, sofern der Versicherer in der Schadenanzeige auf diese Notwendigkeit hingewiesen und den Versicherungsnehmer durch sein Verhalten nicht von einer fristgerechten Feststellung abgehalten hat.

Normenkette:

AUB 61 § 2, § 8 Nr. 1;
Fundstellen
r+s 1997, 129