OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.1985 (4 U 31/85) - DRsp Nr. 1994/9160
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1985 - Aktenzeichen 4 U 31/85
DRsp Nr. 1994/9160
Für den Versicherungsnehmer spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis. Dieser kann erschüttert werden a) durch Umstände, die gegen einen Diebstahl sprechen, oder b) wenn die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers - auch z.B. sein Leumund - negativ sind. Dann hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis zu führen.