OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.1990 (22 U 189/90) - DRsp Nr. 1994/9029
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1990 - Aktenzeichen 22 U 189/90
DRsp Nr. 1994/9029
1. Die Aufsichtspflicht des leiblichen Elternteils folgt daraus, daß er Inhaber des Personensorgerechts ist. Den Stiefelternteil trifft die Aufsichtspflicht kraft vertraglicher Übernahme (§ 823 Abs. 2BGB). Der Abschluß eines entgeltlichen Vertrages ist nicht erforderlich. Bei der Aufnahme des Kindes, für das nur einer der Ehepartner das Sorgerecht hat, in die Familie muß sich dieser Ehepartner darauf verlassen können, daß auch in seiner Abwesenheit das Kind beaufsichtigt wird. Die Übernahme der Aufsichtspflicht durch den anderen Ehepartner ist deshalb stillschweigend ausbedungen.
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