OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1994
5 Ss 87/94 - 21/94 I
Normen:
StPO § 200 Abs. 1, §§ 207, 260 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 87, 358
wistra 1994, 318

OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1994 (5 Ss 87/94 - 21/94 I) - DRsp Nr. 1994/8656

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 87/94 - 21/94 I

DRsp Nr. 1994/8656

»Mängel des Anklagesatzes führen nur dann zur Unwirksamkeit des auf der Anklageschrift fußenden Eröffnungsbeschlusses und damit zu einem Verfahrenshindernis, wenn - auch nach Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen - unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde.«

Normenkette:

StPO § 200 Abs. 1, §§ 207, 260 Abs. 3 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren wegen Untreue gemäß § 260 Abs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt, daß die Anklageschrift nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO genüge und als Grundlage für die Hauptverhandlung nicht geeignet sei mit der Folge, daß ein Verfahrenshindernis vorliege. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision.

1. Diese ist insbesondere fristgerecht mit am 21. Dezember 1993 und 27. Dezember 1993 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriften der Staatsanwaltschaft begründet worden, der das angefochtene Urteil am 26. November 1993 zugestellt worden ist.